Allgemeine Geschäftsbedingungen der UNICOL Deutschland GmbH

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A. Geltungsbereich

1. Für alle erstmaligen, laufenden und künftigen Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen UNICOL Deutschland GmbH und den Kunden gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von UNICOL Deutschland GmbH abweichende Bedingungen des Kunden sind für UNICOL Deutschland GmbH nicht bindend und werden nicht anerkannt, selbst wenn UNICOL Deutschland GmbH trotz Kenntnis ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Bei Widersprüchlichkeiten zwischen der deutschen und englischen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist maßgeblich die Fassung, in deren Sprache auch der Vertrag abgeschlossen wurde.


B. Vertragsabschluß

1. Alle Angebote von UNICOL Deutschland GmbH sind generell unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindliche Angebote gekennzeichnet.

2. Im Fall von schriftlichen Bestellungen des Kunden erfolgt der Vertragsabschluß mit dem Kunden durch Auslieferung der bestellen Ware. UNICOL Deutschland GmbH behält sich dabei ausdrücklich vor, Bestellungen nicht anzunehmen, auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere Begründung.

Werden vom Kunden bestimmte Anforderungen an die Leistung von UNICOL Deutschland GmbH gestellt, so hat er diese UNICOL Deutschland GmbH vor der Auftragsbestätigung schriftlich niederzulegen. UNICOL Deutschland GmbH ist dann berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Anforderung den Auftrag schriftlich anzunehmen oder abzulehnen. Der Kunde bleibt in jedem Fall innerhalb der Zwei-Wochen-Frist an sein Angebot gebunden.

3. UNICOL Deutschland GmbH behält sich vor, Veränderungen an den Produkten ohne besondere Zustimmung des Kunden vorzunehmen, soweit diese durch die technische Entwicklung bedingt sind bzw. technische oder funktionelle Verbesserungen darstellen. Im Übrigen sind geringfügige Abweichungen in Farbe, Größe und Form etc. zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.


C. Lieferungen

1. Die von UNICOL Deutschland GmbH angegebenen Lieferzeiten sind nur angenähert und freibleibend, es sei denn, es werden ausdrücklich einzelvertraglich Fixtermine vereinbart. Wird ein geschätzter oder vereinbarter Liefertermin voraussichtlich nicht eingehalten, so informiert UNICOL Deutschland GmbH den Kunden unverzüglich von der Lieferverzögerung und teilt ihm den voraussichtlich neuen Liefertermin mit.

2. UNICOL Deutschland GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3. Trifft UNICOL Deutschland GmbH an einer Lieferverzögerung von mehr als 30 Tagen, auch bei Teillieferungen, ein Verschulden, so ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Lieferung zu setzen, die in jedem Fall mindestens acht Wochen betragen muss. Ein Verschulden der Vertreter- oder Erfüllungsgehilfen von UNICOL Deutschland GmbH ist ihr zuzurechnen. Erst nach Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesen Fällen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Beim den von Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Auslieferung geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die Lagerkosten inkl. aller Kosten für die Versicherung der gelagerten Produkte zu tragen.


D. Preise

1. Die in der jeweiligen Preisliste angegebenen Preise verstehen sich in € Euro. Die Preise von UNICOL Deutschland GmbH verstehen sich ausschließlich Verpackung. Die Preise enthalten keine Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Sofern einzelvertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste. Wünscht der Kunde eine Änderung der vereinbarten Lieferzeiten, so hat UNICOL Deutschland GmbH das Recht, die dann geltenden Preise der evtl. inzwischen überarbeiteten Preisliste zu verlangen.


E. Verpackung

1. UNICOL Deutschland GmbH verpackt die Produkte nach den handelsüblichen Standards und der Praxis für internationale Lieferungen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten. Wünscht der Kunde eine spezielle Verpackung, so hat er die Kosten hierfür zu tragen und gegebenenfalls an UNICOL Deutschland GmbH zu erstatten.


F. Zahlungen

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne gesonderte Vereinbarung mit UNICOL Deutschland GmbH Skontoabzüge und dergleichen von den Rechnungen vorzunehmen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist UNICOL Deutschland GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz für längerfristigere Finanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

Gelingt es UNICOL Deutschland GmbH, dem Kunden einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist UNICOL Deutschland GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, UNICOL Deutschland GmbH nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

2. Ist nach Einschätzung von UNICOL Deutschland GmbH die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisses des Kunden von UNICOL Deutschland GmbH gefährdet, so kann UNICOL Deutschland GmbH sofortige Zahlung aller oder Teile der offenen, auch der noch nicht fälligen

Rechnungen auch aus anderen Aufträgen verlangen, noch nicht ausgelieferte Produkte zurückhalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen und von bereits mit dem Kunden geschlossenen Verträgen zurücktreten, sofern der Kunde nicht eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet; UNICOL Deutschland GmbH kann auch bereits ausgelieferte Produkte zurückverlangen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, UNICOL Deutschland GmbH unverzüglich zu unterrichten, sofern ein Insolvenzverfahren, Geschäftsaufgabe, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zwangsverwaltung oder eine Umstrukturierung vom oder gegen den Kunden eingeleitet wird.

4. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von UNICOL Deutschland GmbH anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen.


G. Gewährleistung

1. Die gelieferten Produkte sind vom Kunden unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein offensichtlicher Mangel, so ist dieser UNICOL Deutschland GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Lieferung in schriftlicher Form anzuzeigen, ansonsten entfallen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Wird ein versteckter Mangel nicht innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach seiner Entdeckung UNICOL Deutschland GmbH durch den Kunden angezeigt, entfallen ebenfalls die entsprechenden Gewährleistungsansprüche.

2. UNICOL Deutschland GmbH haftet nicht für Mängel oder Schäden an den Produkten, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung beim Kunden entstanden sind.


H. Haftung

1. Sofern nicht anderslautende zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, haftet UNICOL Deutschland GmbH generell nur bei eigenem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit UNICOL Deutschland GmbH keine vorsätzlich oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, haftet UNICOL Deutschland GmbH nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ( ?Kardinalspflichten" ), und in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Im Rahmen von zugesicherten Eigenschaften haftet UNICOL Deutschland GmbH für Folgeschäden nur dann, wenn die von UNICOL Deutschland GmbH abgegebenen Zusicherungen den Kunden gerade vor bestimmten Folgeschäden absichern sollten.

3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet UNICOL Deutschland GmbH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

4. UNICOL Deutschland GmbH haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, wie Feuer, Flut, Erdbeben, oder sonstigen Naturkatastrophen, Krieg, Embargo, Unruhen und Arbeitskampfmaßnahmen entstehen.

5. UNICOL Deutschland GmbH wird den Käufer von Ansprüchen Dritter freistellen, welche diese geltend machen mit der Behauptung, UNICOL Produkte verletzten deren Patente oder andere Schutzrechte. Der Kunde hat UNICOL Deutschland GmbH unverzüglich zu informieren, sobald der Kunde von derartigen Ansprüchen Kenntnis erhält. Der Kunde hat UNICOL Deutschland GmbH

alle für die Abwehr der Ansprüche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. UNICOL Deutschland GmbH ist berechtigt, nach ihrer Wahl, dem Kunden die Nutzung des streitigen Schutzrechts durch Erwerb einer Lizenz, durch Modifikation des Produkts oder durch Austausch des Produkts gegen ein für den Kunden akzeptables Ersatzprodukt zu ermöglichen. Wenn das Bemühen von UNICOL Deutschland GmbH, dem Kunden die Nutzung des Schutzrechts zu ermöglichen, endgültig fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. UNICOL Deutschland GmbH haftet nicht für Verletzungen von Schutzrechten Dritter, welche dadurch entstehen, das UNICOL Produkte in Kombination mit anderen Produkten eingesetzt werden oder in einer Weise verwendet werden, die nicht durch UNICOL Deutschland GmbH autorisiert wurde.


I. Rücksendungen

1. Der Kunde ist generell nicht berechtigt, ohne Grund die vertraglichen Beziehungen zu beenden oder die Produkte zurückzuschicken. Sofern eine Bestellung oder ein Teil einer Bestellung begründet gekündigt wurde, wird UNICOL Deutschland GmbH, sofern dies mit vernünftigem Aufwand möglich ist, die Arbeit an diesem Produkte einstellen. Sämtliche bisher angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des gekündigten Teil / Auftrags und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrages einschließlich eines vernünftigen Gewinns auf diese Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

2. Der Kunde ist nur berechtigt, Produkte zurückzusenden oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn UNICOL Deutschland GmbH der Rücksendung oder dem Rücktritt vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3. Für den Fall, dass UNICOL Deutschland GmbH einer Rücknahme unbenutzer Standardprodukte oder individuell für den Kunden erstellter Produkte oder dem Rücktritt des Kunden vom Vertrag zugestimmt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, ist UNICOL Deutschland GmbH berechtigt, 10% des Nettorechnungspreises als Aufwandersatz zu berechnen.

4. Wird der vereinbarte Liefertermin mit Zustimmung von UNICOL Deutschland GmbH durch den Kunden teilweise oder vollständig sowohl bei Standardprodukten als auch bei extra für den Kunden erstellten Produkten um mehr als 30 Tage verzögert, zahlt der Kunde an UNICOL Deutschland GmbH als Verzugsschaden 3% des Nettorechnungspreise pro Monat ab dem Monat der

Verzögerung, maximal 15%. Der Verzugsschaden errechnet sich dabei ab 31.Tag der Verzögerung nach dem ursprünglichen Lieferdatum. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.


J. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Gerichtsstand ist Erlangen; UNICOL Deutschland GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz/Firmensitz-Gericht zu verklagen,

2. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, für Leistungen von UNICOL Deutschland GmbH in Deutschland.

3. Die vertraglichen Beziehungen zwischen UNICOL Deutschland und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der UN-Konvention über den internationalen Kauf- und Verkauf von Waren ( CISG ).